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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der CCE b:digital GmbH (nachfolgend CCE genannt).
Stand: 04.01.2024

  1. Vorbemerkung
  2. Bestellung und Auftragsannahme und Garantien
  3. Lieferzeit
  4. Versand
  5. Software
  6. Export/Reexport
  7. Softwarekauf, -Miete und -Erstellung
  8. Haftung für Mängel
  9. Haftung für Pflichtverletzung des Lieferanten im übrigen
  10.  Ausschluss von Beschaffungsrisiko
  11.  Preise
  12.  Zahlungsbedingungenen
  13.  Eigentumsvorbehalt
  14.  Rücktrittsrecht des Lieferanten
  15.  Erfüllungsort und Gerichtsstand
  16.  Teilnahmebedingungen für Schulungen
  17.  Stornierungsbedingungen Raumvermietung

1. Vorbemerkung

Individualvertraglich vereinbarte Bestimmungen innerhalb des Vertragsverhältnisses gehen den allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Es gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nur insoweit, als dass die CCE ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

2. Bestellung und Auftragsannahme

  1. Sämtliche Bestellungen, die der CCE vom Käufer unmittelbar oder über Außendienstmitarbeiter erteilt werden, bedürfen der Annahme durch eine schriftliche Auftragsbestätigung. Die Auftragsbestätigung der CCE ist für den Vertragsinhalt maßgebend, wenn vom Käufer nicht innerhalb einer Frist von 8 Tagen schriftlich widersprochen wird. Mündliche Nebenabsprachen bedürfen in jedem Fall einer schriftlichen Bestätigung um Wirksamkeit zu erhalten.
  2. Abweichungen der bestellten oder gelieferten Artikel von der Bestellung, insbesondere im Hinblick auf Material und Ausführung, bleiben im Rahmen des technischen Fortschritts vorbehalten.
  3. Entschließt sich der Kunde, für die von der CCE angebotenen Produkte einen Leasingvertrag abzuschließen, so kommt gleichwohl ein Vertrag zwischen der CCE und dem Kunden zustande. Die Lieferpflicht gegenüber dem Kunden wird ersetzt durch die Lieferpflicht gegenüber der Leasinggesellschaft. Vertragspartner sind insoweit der Leasinggeber und der Leasingnehmer. Es gelten für den Leasingnehmer ergänzend die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Leasinggebers, die dem Kunden mit diesem Vertrag zugeschickt werden.

3. Lieferzeit

  1. Falls eine Lieferzeit vereinbart oder erforderlich ist, gilt Folgendes: Die von der CCE genannten Liefertermine sind unverbindlich, es sein denn, sie sind ausdrücklich als „verbindlicher Liefertermin” schriftlich bestätigt worden.
  2. Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Die CCE wird dem Käufer unverzüglich Mitteilung machen, falls eine Selbstbelieferung nicht stattfindet. Findet eine Selbstbelieferung nicht statt, gilt der Kaufvertrag als nicht geschlossen. Ein übernommenes Beschaffungsrisiko existiert nicht.
  3. Voraussetzung der Einhaltung der Lieferzeit ist die rechtzeitige Erfüllung der vom Käufer übernommenen Vertragspflichten, insbesondere die Leistung der vereinbarten Zahlungen und ggf. der Erbringung vereinbarter Sicherheiten.
  4. Im Übrigen ist der Käufer im Falle eines von der CCE zu vertretenden Verzuges zur Geltendmachung weiterer Rechte erst dann berechtigt, wenn eine von ihm nach Verzugseintritt gesetzte Nachfrist von mindestens drei Wochen fruchtlos verstrichen ist.

4. Versand

  1. Ist ein Versand der bestellten Ware erforderlich, so erfolgt dieser ab Sitz der CCE auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Mangels besonderer Vereinbarungen steht der CCE die Wahl des Transportunternehmens sowie die Art des Transportmittels frei. Die Gefahr geht auch dann mit der Absendung auf den Käufer über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
  2. Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits im Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten (insbesondere Lagerspesen) hat der Käufer zu tragen.
  3. Die CCE ist nicht verpflichtet, die Sendung gegen Transportschäden zu versichern oder versichern zu lassen, es sei denn, eine entsprechende Verpflichtung ist vom Lieferanten schriftlich übernommen worden.
  4. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden mit Ausnahme von Paletten nicht zurückgenommen; der Kunde ist verpflichtet, auf eigene Kosten für die Entsorgung der Verpackung zu sorgen.

5. Software

  1. Soweit die CCE Software liefert, die sie nicht selbst entwickelt haben, gelten für die mit der Lieferung der Software einzuräumenden Rechte ausschließlich die von dem Softwareentwickler bzw. -hersteller eingeräumten Lizenzbedingungen.
  2. Soweit die CCE individuell erstellte oder abgewandelte Software liefert, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches, persönliches Nutzungsrecht eingeräumt. Die Software darf nur zu Archivierungszwecken, als Ersatz oder zur Fehlerfindung kopiert werden. Kopien müssen dieselben Copyrightvermerke tragen wie das Original. Ein von uns eingeräumtes Nutzungsrecht an Software (Softwarelizenz), die zum Betrieb von Hardware benötigt wird (Betriebssystemsoftware), ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der CCE auf Dritte übertragbar. Die CCE wird die Zustimmung nicht ohne Grund verweigern. Eine Softwarelizenz für Anwendungssoftware ist nicht übertragbar. Der Kunde darf weder Unterlizenzen erteilen noch die Software durch Vermietung oder andere Überlassungsverträge an Dritte weitergeben.

6. Export/Reexport

Produkte (Hardware/Software), die Gegenstand dieses Vertrages sind, können deutschen, US-amerikanischen oder anderen nationalen Export-Kontrollbestimmungen unterliegen. Der Kunde versichert, diese Kontrollbestimmungen im Falle des Exports/Reexports von Produkten oder technischen Daten, die er von der CCE bezogen hat, zu beachten; dies gilt auch für Produkte, die auf der Grundlage dieser technischen Daten hergestellt werden. Die CCE ist berechtigt, die Erfüllung des Vertrages zu verweigern, wenn dadurch obige Kontrollbestimmungen verletzt würden.

7. Softwarekauf, -Miete und -Erstellung

  1. Von der CCE verkaufte Software muss grundsätzlich den in den jeweiligen Programmbeschreibungen getroffenen Angaben entsprechen. Für Ausnahmefehler, die durch die Vielzahl von Anwendungsbedingungen nicht auszuschließen sind, übernimmt die CCE keine Garantie, es sei denn dies wird ausdrücklich in der Auftragsbestätigung festgehalten.
  2. Ferner übernimmt die CCE keine Gewähr für Fehler durch:
    • Kundenseitige Anwendungsfehler
    • Unzureichende oder nicht vorhandene Backup-Maßnahmen
    • Äußere Einwirkungen wie Feuer, Wasserschäden oder Stromausfälle
    • Virenbefall
    • Fehler, die auf Grund von Hardwarefehlern oder Software anderer Hersteller verschuldet sind.
  3. Sollte die Software, die in der Programmbeschreibung dokumentierten Funktionen nicht erfüllen, falsche Ergebnisse liefern oder unkontrolliert den Dienst abbrechen, obwohl keiner der oben genannten Gründe vorliegt, liegt ein berechtigter Mangel vor. In diesem Fall sind der CCE alle relevanten Informationen zur Fehleranalyse und Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.
  4. Sollte sich bei der Fehleranalyse durch die CCE herausstellen, dass kein Mangel gemäß der in Punkt 3 genannten Beschreibung vorliegt oder der Mangel durch die in Punkt 2 genannten Fehlerquellen verursacht wurde, ist die CCE nicht zur Beseitigung der Mängel verpflichtet. Aufwand, der durch die Fehleranalyse oder Nacherfüllung bis dahin angefallen ist, kann dem Kunden von der CCE auf Grundlage der aktuell gültigen Stundensätze in Rechnung gestellt werden.
  5.  Bei der Software-Miete ist die verschuldensunabhängige Haftung wegen Mängeln ausgeschlossen.

8. Haftung für Mängel

  1. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung zu untersuchen und bestehende Mängel unverzüglich, (spätestens bis zum übernächsten auf die Ablieferung folgenden Werktag) schriftlich mitzuteilen. Mängel, die verspätet, also entgegen der vorstehenden Pflicht, gerügt werden, werden von der CCE nicht berücksichtigt und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Mängelrügen werden als solche nur dann von der CCE anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden. Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten gegenüber geltend gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechten Rügen dar.
  2. Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an die CCE kann nur mit derer vorherigem Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die ohne vorheriges Einverständnis erfolgen, brauchen nicht angenommen zu werden. In diesem Fall trägt der Käufer die Kosten der Rücksendung.
  3. Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend Punkt 3, Ziffer 4.
  4. Das Vorliegen eines solchen festgestellten und durch wirksame Mängelrüge mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Käufers:
    • Der Käufer hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, vom Lieferanten Nacherfüllung zu verlangen. Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, trifft hierbei die CCE nach eigenem Ermessen.
    • Darüber hinaus hat die CCE das Recht, bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuchs eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach eigener Wahl, vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Käufer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
  5. Der Käufer kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadensersatz verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde nach und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches trifft auf die vergeblichen Aufwendungen zu.
  6. Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue gebrauchte Güter ein Jahr seit Auslieferung. Der Käufer hat in jedem Fall zu beweisen, dass der Mangel bereits bei Auslieferung vorgelegen hat.
  7. Die CCE weist ausdrücklich darauf hin, dass sie für Fehler der beauftragten Arbeiten, insbesondere dem Programmieren, keine Haftung übernimmt! Der Auftraggeber ist für die ordnungsgemäße Prüfung und Abnahme der Arbeiten verpflichtet.

9. Haftung für Pflichtverletzung des Lieferanten im Übrigen

  1. Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung zu Ziffer 6 sowie anderer in diesen Bestimmungen getroffener spezieller Regelungen gilt in Fällen einer Pflichtverletzung – auch durch Delikt – der CCE folgendes:
  2. Der Käufer hat der CCE zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, welche drei Wochen nicht unterschreiten darf. Nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Käufer vom Vertrage zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen.
  3. Für den Fall der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht aufgrund leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung der CCE auf den Ausgleich des vorhersehbaren Schadens begrenzt.
  4. In Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung ist der Schadensersatz statt der Leistung (bei Nichterfüllung, § 280 III i. V. m. § 281 BGB) sowie der Verzögerungsschaden (§ 280 II i. V. m. § 286 BGB) auf das negative Interesse begrenzt, Schadensersatz wegen nicht oder nicht wie geschuldeter Leistung (§ 282 BGB) ist auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt. In jedem Fall ist der Schadensersatz auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht (und Möglichkeit) ist ausgeschlossen.
  5. Ist der Käufer für Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder überwiegend verantwortlich oder ist der zum Rücktritt berechtigende Umstand während des Annahmeverzuges des Käufers eingetreten, ist der Rücktritt ausgeschlossen.

10. Ausschluss von Beschaffungsrisiko und Garantien

Die CCE übernimmt bei bestellten und nicht sofort lieferbaren Artikeln keinerlei Beschaffungsrisiko. Die Übernahme von irgendwie gearteten Garantien ist ausgeschlossen, es sei denn, hierüber ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Käufer geschlossen.

11. Preise

  1. Die Preisberechnung erfolgt ab Sitz der CCE in der landesüblichen Währung zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
  2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend der Preiserhöhungen von Vorlieferanten im angemessenen Rahmen anzupassen. Diese Preisanpassungen werden spätestens vier Wochen vor Inkrafttreten der Änderungen schriftlich bekannt gegeben.

12. Zahlungsbedingungen

  1. Sämtliche Rechnungen der CCE sind innerhalb von 10 Tagen netto Kasse zu bezahlen. Ein Skontoabzug bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung.
  2. Bei Erstaufträgen behalten wir uns vor, eine Bonitätsauskunft über den Kunden einzuholen, sowie Bestandskunden in ein Monitoringverfahren aufzunehmen.
  3. Besteht die berechtigte Annahme, dass die Zahlungsfähigkeit des Kunden aufgrund eines schlechten bzw verschlechterten Bonitätsindex, Vollstreckungsmaßnahmen oder wiederholten Zahlungsverzug beeinträchtigt ist, behalten wir uns vor, nur gegen Vorkasse zu liefern. Sollte ein Kauf auf Rechnung aus den oben genannten Gründen nicht möglich sein, informieren wir den Kunden innerhalb von 2 Werktagen.
  4. Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder nach erfolgter Mahnung sind Verzugszinsen in Höhe von 8,12 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der deutschen Bundesbank auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.
  5. Eine Zurückhaltung der Zahlung oder eine Aufrechnung wegen ggf. bestehender Gegenansprüche des Käufers ist mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen ausgeschlossen.
  6. Sämtliche Forderungen gegen den Kunden, egal aus welchem Rechtsverhältnis, sind sofort zur Zahlung fällig, wenn ein Sachverhalt verwirklicht wird, der gemäß gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Bestimmungen den Lieferanten zum Rücktritt berechtigt.

13. Eigentumsvorbehalt

  1. Jede von der CCE gelieferte Ware bleibt deren Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Eine wie auch immer geartete Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware durch den Käufer ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Käufers gestattet. Keinesfalls darf aber die Ware im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zur Sicherung an Dritte übereignet werden.
  2. Im Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der bezahlte Kaufpreis an die Stelle der Ware. Der Käufer tritt bereits jetzt alle aus einer etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen an die CCE ab. Der Käufer ist ermächtigt, diese Forderungen solange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der CCE nachkommt. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut, vertragswidrig und daher unzulässig. Die CCE ist jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Käufers zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren.
  3. Dem Käufer ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im Folgenden zusammen: “Verarbeitung”) erfolgt für den Lieferanten; der aus der Verarbeitung entstehende Gegenstand wird als “Neuware” bezeichnet. Der Kunde verwahrt die Neuware für die CCE mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht der CCE Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Liefergegenstandes zum Werte der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Kunde Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind sich Lieferant und Kunde darüber einig, dass der Kunde der CCE Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.
  4. Ist die Forderung des Käufers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen worden, tritt der Käufer hiermit bereits auch seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an die CCE ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den die CCE dem Käufer für die weiter veräußerte Vorbehaltsware berechnet hatte.
  5. Im Falle einer Pfändung der Ware beim Käufer ist die CCE sofort unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei der gepfändeten Ware um von der CCE gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt.
  6. Übersteigt der Wert der Sicherheiten gemäß der vorstehenden Absätze dieser Ziffer den Betrag der hierdurch gesicherten noch offenen Forderungen auf absehbare Dauer um mehr als 20%, ist der Käufer berechtigt, von der CCE insoweit die Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, als die Überschreitung vorliegt.
  7. Die Geltendmachung der Rechte der CCE aus dem Eigentumsvorbehalt entbindet den Käufer nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert der Ware im Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf die bestehende Forderung der CCE gegen den Käufer angerechnet.

14. Rücktrittsrecht

Die CCE ist aus folgenden Gründen berechtigt vom Vertrag zurückzutreten:

  1. Wenn sich entgegen der vor Vertragsschluss bestehenden Annahme ergibt, dass der Käufer nicht kreditwürdig ist. Kreditunwürdigkeit kann ohne weiteres angenommen werden in einem Fall des Wechsel- oder Scheckprotestes, der Zahlungseinstellung durch den Käufer oder eines erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuches beim Käufer. Nicht erforderlich ist, dass es sich um Beziehungen zwischen der CCE und Käufer handelt.
  2. Wenn sich herausstellt, dass der Käufer unzutreffende Angaben im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeutung sind.
  3. Wenn die unter Eigentumsvorbehalt der CCE stehende Ware anders als im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Käufers veräußert wird, insbesondere durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Ausnahmen hiervon bestehen nur, soweit die CCE ihr Einverständnis mit der Veräußerung schriftlich erklärt hatte.

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Als Erfüllungsort wird der Sitz der CCE vereinbart.
  2. Soweit der Käufer Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz der CCE ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis gelten als am Sitz der CCE zu erbringen.
  3. In jedem Fall, insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

16. Allgemeine Teilnahmebedingungen für Schulungen

Die Schulungen finden entweder in einem der Seminarzentren der CCE oder beim Kunden vor Ort statt. Pro Schulung sind maximal 8 Teilnehmer zugelassen. Diese muss der Käufer mit vollem Namen anmelden. Nachträglich ist es jederzeit möglich anstelle des angemeldeten Teilnehmers einen Vertreter zu benennen. Es entstehen keine zusätzlichen Kosten.

  1. Ziel
    • Das Ziel dieser Weiterbildungsmaßnahme ist die Qualifizierung der Teilnehmer mit dem sicheren Umgang der Dassault Systemes Software oder anderer Software.
    • Die erfolgreiche Teilnahme wird zum Abschluss mit einem Zertifikat der CCE b:digital GmbH dokumentiert.
  2. Dauer der Maßnahme
    • Die Schulungen beginnen am ersten Tag um 9:00 Uhr und enden um 17:00 Uhr.
    • Die genaue Zeiteinstellung von Theorie und Praxisanteilen sowie Projektarbeit ist der Schulungsbeschreibung zu entnehmen.
  3. Kosten /Zahlungsbedingungen
    • Die in der Schulungsbeschreibung genannten Kosten beinhalten alle zur Durchführung der Schulung entstehenden Kosten wie Lernmittel und Zertifikate, sofern nicht gesondert aufgeführt.
    • In den CCE Seminarzentren sind die Arbeitsplätze, Mittagsverpflegung und Pausengetränke im Preis inbegriffen. Bei Schulungen beim Kunden vor Ort ist die entsprechende Hardware und Software für jeden Schulungsteilnehmer bereit zu stellen, die Verpflegung obliegt dem Kunden.
    •  Fahrtkosten sowie Unterbringungskosten sind vom Teilnehmer selbst zu tragen. Auf Wunsch des Käufers kann die CCE Hotelempfehlungen mit Firmenkonditionen aussprechen oder die Reservierung veranlassen.
    •  Eine nur zeitweise Teilnahme an Schulungsveranstaltungen berechtigt nicht zur Minderung der Schulungskosten.
  4.  Rücktritts- bzw. Kündigungsmodalitäten
    •  Ein beauftragtes Training kann bis zu 10 Werktage vor Veranstaltungsbeginn kostenfrei storniert werden. Wird nicht innerhalb der o.g. Frist storniert, werden Ihnen folgende Kosten in Rechnung gestellt:
      •  Stornierung 6-9 Werktage vor Veranstaltungsbeginn: 60 % der Kosten
      •  Stornierung 1-5 Werktage vor Veranstaltungsbeginn: 80 % der Kosten
      •  Bei einer späteren Stornierung oder Nichtteilnahme wird der gesamte Schulungspreis berechnet. Sollte die Schulung im Ausland stattfinden, werden die Kosten für Flüge, Hotel, Transfer, Visa und Impfung in jedem Fall berechnet.
    •  Sollte zu einzelnen Schulungen keine ausreichende Teilnehmerzahl gemeldet sein, behält sich die CCE vor, die Schulung kurzfristig abzusagen und einen Ersatztermin vorzuschlagen. Bereits von Ihnen entrichtete Teilnahmegebühren werden dem Kunden selbstverständlich zurückerstattet. Weitergehende Haftungs- und Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Kosten für gebuchte Hotelzimmer sowie Flug- oder Bahntickets werden nicht entschädigt.
  5.  Teilnehmerunterlagen
    •  Schriftliches Schulungsmaterial, Datenträger mit Software und sonstige Dateien sind grundsätzlich Bestandteil der vertraglichen Leistung der CCE. Der Teilnehmer erhält das Schulungsmaterial zu Beginn bzw. im Verlauf der jeweiligen Schulungsveranstaltung.
    •  Die Schulungsunterlagen sind überwiegend in englischer Sprache gehalten, können in Einzelfällen auch in deutscher Sprache sein.
    •  Sämtliche Rechte am Schulungsmaterial verbleiben bei der CCE. Jede Reproduktion/Vervielfältigung – auszuweisen – in jedweder Form (Fotokopie, Mikrofilm, unter Verwendung elektronischer Systeme oder mit anderen Verfahren) oder die Weitergabe von Schulungsmaterial an Dritte zum Zwecke der Reproduktion oder Vervielfältigung ist ohne vorherige Zustimmung der CCE unzulässig. Urheberrechtsvermerke, Warenzeichen oder Markenzeichen dürfen nicht entfernt werden.
    •  Der Teilnehmer ist nicht berechtigt, die Software oder Dokumentation abzuändern, zu übersetzen, zurück zu entwickeln (Reverse Engineering), zu dekompilieren, in ihre Bestandteile zu zerlegen oder abgeleitete Produkte zu entwickeln.
    •  Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Urheberrechts und des Strafrechts.
    •  Wird die CCE von Dritten wegen Schutzrechtsverletzungen in Anspruch genommen, so ist die CCE berechtigt, auf eigene Kosten die notwendigen Software Änderungen beim Teilnehmer durchzuführen. Der Teilnehmer verpflichtet sich, die CCE unverzüglich anzuzeigen, wenn von Dritten die Verletzung gewerblicher Schutz- und Urheberrechte geltend gemacht wird.
    •  Die CCE behält sich das Recht vor, Kursinhalte und Unterlagen zu aktualisieren und zu modifizieren.
  6.  Sonstiges
    •  Die von der CCE mit der Durchführung der Schulung beauftragten Mitarbeiter bzw. Dozenten sind gegenüber den Teilnehmern weisungsbefugt und berechtigt das Hausrecht auszuüben.
    •  Aufgrund von Vorgaben aus weiten Teilen der Automobil- und Flugzeugindustrie ist die Softwareoberfläche der Schulungsrechner auf "Englisch" eingestellt.
    •  Werden nach Vertragsabschluss Änderungen oder Abweichungen des Inhalts oder der Organisation einer oder mehrerer Schulungsveranstaltungen bzw. einzelner Nebenleistungen notwendig, behält sich die CCE die Durchführung derartiger Änderungen oder Abweichungen vor, soweit hierdurch der Gesamtzuschnitt der jeweiligen Veranstaltung nicht beeinträchtigt sind.
    •  Insbesondere kann der in der Leitungsbeschreibung angegebene Dozent, bei einer nicht vorhersehbaren Verhinderung, durch einen anderen Dozenten mit gleicher Qualifikation bzw. Erfahrung ersetzt werden.
    •  Die CCE ist berechtigt, die Durchführung des Vertrages einem Dritten zu übertragen und die Inhalte der Schulung zu modifizieren, soweit das Ausbildungsziel hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Die CCE ist nach rechtzeitiger Vorankündigung zu Verschiebungen von Lehrgangsbeginn, Unterrichtszeiten oder Unterrichtsort befugt. Dies berechtigt den Kunden nicht, den vereinbarten Schulungspreis zu mindern.

17.  Stornierungsbedingungen Raummiete

  1. Rücktritts- bzw. Kündigungsmodalitäten

Ein gemieteter Raum im CCE Seminar- und Eventzentrum (ithub Bissendorf) kann bis zu 10 Werktage vor Veranstaltungsbeginn kostenfrei storniert werden. Wird nicht innerhalb der o.g. Frist storniert, werden Ihnen folgende Kosten in Rechnung gestellt:

  •  Stornierung 6-9 Werktage vor Veranstaltungsbeginn: 60 % der Miete
  •  Stornierung 1-5 Werktage vor Veranstaltungsbeginn: 80 % der Miete
  • Bei einer späteren Stornierung oder Nichtteilnahme wird der gesamte Raumpreis berechnet. Ggf. fallen weitere Kosten für die Stornierung von Cateringdienstleistern an.
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