Stand: 01.06.2004 |
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| Einkaufsbedingungen CCE.pdf | |||
Einkaufsbedingungen 1. Maßgebliche Bedingungen Diese Einkaufsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Lieferanten oder anderen Auftragnehmern (nachfolgend gemeinsam ”Lieferant” genannt), auch wenn sie bei späteren Vertragsabschlüssen nicht erwähnt werden. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende AGB des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten den AGB im Einzelfall schriftlich zugestimmt. 2. Bestellung 2.1 Eine Bestellung gilt erst als erteilt, wenn sie von uns schriftlich übermittelt ist. Mündlich oder fernmündlich erteilte Bestellungen sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie durch nachträgliche Übersendung einer schriftlichen Bestellung bestätigt haben. Bei Bestellungen, für die Grundlage ein Pflichten- oder Lastenheft ist, wird der Lieferant die geforderten Eigenschaften der bestellten Produkte und ggf. deren Zusammenwirken prüfen und uns umgehend über evtl. Fehler in der Zusammensetzung der Komponenten unterrichten, so dass unsere Bestellung korrigiert und erneuert werden kann. 2.2 Bestellungsannahmen sind uns durch Unterschrift auf der Kopie der Bestellung oder durch Auftragsbestätigung unverzüglich spätestens innerhalb von 1 Woche ab Bestellung zu bestätigen. Danach können wir die Bestellung ohne weitere Gründe stornieren. 2.3 Abweichungen in Quantität und Qualität gegenüber dem Text und Inhalt unserer Bestellung und spätere Vertragsänderungen gelten erst als vereinbart, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. 2.4. Vergütungen oder Entschädigungen für Besuche und / oder die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten usw. werden nicht gewährt oder geschuldet. 3. Liefertermine 3.1 Die vereinbarten Lieferfristen- und Termine sind verbindlich. Fristen laufen vom Datum der Bestellung. Innerhalb der Lieferfrist bzw. zum Liefertermin muss die Ware oder Leistung an der von uns angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein. Teillieferungen und Lieferungen vor dem vereinbarten Termin sind nur nach schriftlicher Zustimmung durch uns zulässig. Durch Teillieferungen oder –leistungen entstehende zusätzliche Kosten trägt der Lieferant allein. Falls Verzögerungen zu erwarten sind, hat der Lieferant uns dies unverzüglich mitzuteilen und unsere Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Auftrags einzuholen. 3.2 Hält der Lieferant den Liefertermin nicht ein, sind wir ohne Mahnung oder Nachfrist nach eigener Wahl berechtigt, Nachlieferung bzw. Nachleistung, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Auftrag zurückzutreten. Davon unabhängig sind wir für den Fall des Verzuges berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des Auftragswertes pro vollendeter Woche des Lieferverzuges, höchstens jedoch 10 % des Auftragswertes, geltend zu machen. Die Geltendmachung eines über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens ist uns unbenommen. 3.3 Höhere Gewalt entlastet den Lieferanten nur, wenn er uns diese unmittelbar nach Kenntnisnahme hiervon unter Angabe der genauen Umstände und voraussichtlichen Dauer schriftlich mitteilt und keine angemessene Möglichkeit der Ersatzbeschaffung durch den Lieferanten besteht. 3.4 Vor Ablauf des Liefertermins sind wir zur Abnahme nicht verpflichtet. |
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4. Lieferung/Verpackung 4.1 Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Lieferanten spesenfrei an die von uns angegebene Empfangsstelle, soweit nichts anderes vereinbart ist. Haben wir ausnahmsweise die Fracht zu tragen, so hat der Lieferant die von uns vorgeschlagene Beförderungsart zu wählen, sonst die für uns günstigste Beförderungs- und Zustellart. 4.2 In den Versandanzeigen, Frachtbriefen, Paketaufschriften oder Lieferscheinen sind in jedem Einzelfall unsere Bestellzeichen anzugeben; anderenfalls haben wir das Recht dies unfrei zurückgehen zu lassen. 4.3 Die Verpackung ist im Preis inbegriffen. Ist ausnahmsweise etwas anderes vereinbart, so ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Eine von uns vorgegebene Verpackungsart ist verbindlich. 4.4 Soweit es aus nicht von uns zu vertretenen Gründen nicht möglich ist, die Entgegennahme der Lieferung oder Abnahme der Leistung vorzunehmen, wird der Lieferant die Lieferung über den vereinbarten Liefertermin hinaus kostenlos und auf seine Gefahr lagern, soweit wir den Lieferanten rechtzeitig über den Grund und die voraussichtliche Dauer einer solchen Behinderung informieren. 5. Dokumentation 5.1 Rechnungen, Lieferscheine und Packzettel sind jeder Sendung beizufügen. Diese Dokumente müssen die Nummer der Bestellung, Menge und Mengeneinheit, Artikelbezeichnung und bei Teillieferungen die Restmenge enthalten. 5.2 Bei Frachtsendungen ist uns eine Versandanzeige am Tage des Versandes gesondert zu übermitteln. 6. Preise 6.1 Wenn nicht ausdrücklich anders festgelegt, sind die vereinbarten Preise Festpreise, sofern der Lieferant seine betreffenden Preise nicht allgemein herabsetzt. Es handelt sich regelmäßig um Nettopreise, denen die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzugerechnet wird. 6.2 Der Lieferant wird uns keine ungünstigeren Preise und Bedingungen einräumen als anderen Abnehmern, wenn und soweit diese ihm gegenüber im konkreten Fall gleiche oder gleichwertige Voraussetzungen bieten. |
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7. Rechnung/Zahlung 7.1 Die Rechnung ist nach jeder Lieferung/Leistung in einfacher Ausfertigung bei uns einzureichen unter Angabe des Bestellzeichens und des Lieferungs-/Leistungsgegenstandes sowie der weiteren, nach § 14 Abs. 4 UStG erforderlichen Angaben.. Diesen Anforderungen nicht genügende Rechnungen setzen keine Zahlungsfristen in Gang, auch wenn sie nicht zurückgeschickt werden. 7.2 Zahlung erfolgt nach Eingang der formgültigen Rechnung innerhalb von 15 Werktagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Werktagen netto, sofern keine anderen Zahlungsvereinbarungen getroffen wurden.. Skonto wird vom Rechnungsendbetrag berechnet. Zahlungsfristen werden mit der späteren der folgenden Möglichkeiten in Gang gesetzt: (a) Lieferung oder Abnahme der Leistungen (b) Eingang der Rechnung (c) dem in der Bestellung genannten Liefertermin 7.3 Bei Zahlungen vor Gefahrenübergang, gilt die Übereignung – nicht die Abnahme – als vereinbart. Zahlungen bedeuten in keinem Fall eine Anerkennung der Auftragsmäßigkeit der Lieferungen/Leistungen. 7.4 Ansprüche aus dem Vertrag gegen uns dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung abgetreten werden. Das gilt auch für verlängerten Eigentumsvorbehalt. 8. Gefahrübergang und Transportschäden 8.1 Die Gefahr geht bei reinen Warenlieferungen erst auf uns über, wenn ein hierzu Bevollmächtigter den Empfang quittiert hat. Bei Lieferungen mit Montage oder sonstiger zusätzlicher Leistung erfolgt der Gefahrübergang frühestens nach störungsfreier Inbetriebnahme bzw. mangelfreie Abnahme durch den Endkunden. 8.2 Wir erklären uns im Hinblick auf die ADSp zu Verbots- bzw. Verzichtskunden. Wir untersagen damit ausdrücklich, eine Schadensversicherung zu unseren Gunsten einzudecken. 8.3 Der Lieferant hat uns unverzüglich zu unterrichten, wenn Transportschäden aufgetreten sind und daneben alles zu unternehmen, damit eine ordnungsgemäße Schadensregulierung erfolgen kann. 9. Eigentumsvorbehalt, Rechte Dritter Alle Lieferungen gehen mit der Übernahme durch uns in unser uneingeschränktes Eigentum über. Der Lieferant versichert, daß an gelieferter Ware kein Eigentumsvorbehalt besteht und seine Leistungen frei sind von Rechten Dritter. |
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10. Garantie/Gewährleistung/Beanstandung 10.1 Zur vollständigen und mängelfreien Lieferung gehört die Einhaltung der neuesten Regelungen für Technik und Sicherheit sowie die Beibringung der erforderlichen Konformitätserklärungen, CE-Zeichen und Herstellererklärungen. 10.2 Soweit die Lieferung oder Leistung nicht Bestandteil von uns für unsere Kunden erbrachten Leistungen wird, beträgt die Gewährleistungszeit zwei Jahre bei Abnahme durch uns, anderenfalls ab Abnahme durch unseren Kunden, jedoch insgesamt nicht mehr als zwei Jahre ab Gefahrübergang. Sie ist unabhängig von der betrieblichen Einsatzdauer der Lieferung oder Leistung. 10.3 Bei mangelhafter Lieferung oder Leistung gewähren wir dem Lieferanten Gelegenheit zur Nachbesserung oder Nachlieferung. Ist diese wegen des Leistungsgegenstandes oder des Ortes, an dem er sich befindet, oder aufgrund sonstiger Umstände bei Wahrnehmung unserer Interessen nicht möglich oder kommt der Lieferant der Nachleistungspflicht nicht unverzüglich oder innerhalb angemessen gesetzter Frist nach, sind wir selbst – nach unserer Wahl – zur Nachbesserung oder Rückgabe der Ware, um uns anderweitig einzudecken, berechtigt. Soweit wir aufgrund Fristsäumnis des Lieferanten berechtigt sind, werden wir ihn vor Nachbesserung oder Rücksendung nach Möglichkeit benachrichtigen. Kleinere Mängel können von uns – in Erfüllung unserer Schadensminderungspflicht – ohne vorherige Abstimmung selbst beseitigt werden, ohne dass hierdurch Gewährleistungsverpflichtungen des Lieferanten berührt werden. Wir haben dann einen Aufwendungsersatzanspruch gegen den Lieferanten. Gleiches gilt, wenn ohne die unverzügliche Selbst- oder Drittvornahme ungewöhnlich hohe Schäden drohen. 10.4 Sämtliche Gewährleistung ist auf unser begründetes Verlangen bei der Verwendungsstelle des betroffenen Leistungsgegenstandes zu erbringen, soweit er sich dort im Zeitpunkt der Rüge befindet. 10.5 Fehlen den gelieferten Produkten vom Lieferanten zugesicherte Eigenschaften, gleich aus welchem Grunde, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant wird die bestellten Produkte auf seine Kosten abholen lassen und den gezahlten Preis gutschreiben und zurück überweisen. 10.6 Weitergehende gesetzliche Ansprüche wie Schadensersatz bleiben unberührt. 11. Produkthaftung Soweit wir für einen Produktschaden in Anspruch genommen werden, dessen Ursache dem Lieferanten zuzurechnen ist, sind wir von Produkthaftungsverpflichtungen freizustellen, soweit er neben uns nach Produkthaftungsgrundsätzen haftet. 12. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit Im Falle der Untersuchungs- und Rügepflicht des § 377 HGB ist die Untersuchung und Absendung der Rüge innerhalb einer Frist von 7 Kalendertagen seit vertragsgemäßer Empfangnahme ausreichend. |
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13. Vertragsstrafe Eine zu unseren Gunsten vereinbarte Vertragsstrafe für den Fall der Nichterfüllung kann auch neben dem weiterhin geltend gemachten Erfüllungsanspruch verlangt werden. Auf das Erfordernis eines Vorbehalts der Vertragsstrafe im Zusammenhang mit der Abnahme wird verzichtet. 14. Materialbeistellung 14.1 Beigestelltes Material bleibt unser Eigentum und ist als solches getrennt zu lagern. Es darf nur für unsere Bestellung verwendet werden. Für Wertminderung oder Verlust haftet der Lieferant auch ohne Verschulden. Er hat für diesen Fall Versicherungen auf seine Kosten einzudecken. 14.2 Die Gegenstände, die mit dem von uns beigestellten Material hergestellt werden, sind im jeweiligen Fertigungszustand unser Eigentum. Der Lieferant verwahrt diese Gegenstände für uns. 15. Untervergabe Die Vergabe von Aufträgen an Dritte ist nur aufgrund einer schriftlich von uns erteilten Zustimmung zulässig. Anderenfalls sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. 17. Allgemeine Bestimmungen 17.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für die Leistungen und Lieferungen aus dem mit dem Lieferanten abgeschlossenen Vertrag ist, soweit der Lieferant Kaufmann ist, unser Firmensitz. Wir sind zugleich berechtigt, Klage am Sitz des Lieferanten zu führen. 17.2 Für Lieferungen wird die von uns angegebene Empfangsstelle als Leistungsort vereinbart. 17.3 Soweit wir den Informationsaustausch mit dem Lieferanten durch e-mail abwickeln, wird auch bei Willenserklärungen durch e-mail die Schriftform gewahrt, soweit nicht ausdrücklich Unterzeichnung verlangt wird. An uns gerichtete Erklärungen durch e-mail werden wirksam, wenn sie die im Betrieb zuständige Stelle, regelmäßig die Abteilung Einkauf, erreicht haben. 17.4 Es gilt ausschließliches deutsches Recht. Die Anwendung des internationalen Kaufrechts ist ausgeschlossen. 17.5 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die – soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit der Regelung bzw. den außer Acht gelassenen Punkt bedacht hätten. |
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